Name und Sitz

§ 1
Der Feuerwehrverband für das Gebiet des Landkreises Vechta führt den Namen

“KREISFEUERWEHRVERBAND VECHTA”

§ 2
Der Verband hat seinen Sitz in Vechta und soll im Vereinsregister eingetragen sein.

§ 3
Der Kreisfeuerwehrverband Vechta ist Mitglied im “Oldenburgischen Feuerwehrverband e.V.” und im Landesfeuerwehrverband Niedersachsen e.V.”

Zweck und Aufgaben des Verbandes

§ 4
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und zwar insbesondere durch die in § 5 näher beschriebene Aufgabe. Parteipolitische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.

Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigennützige Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Zu den Aufgaben des Verbandes gehört die Wahrnehmung der Interessen der Verbandsmitglieder in allen Feuerwehrangelegenheiten, insbesondere (die nachstehende Aufzählung stellt keine Reihenfolge dar):

  • die Förderung des Feuerwehrwesens im Landkreis Vechta, die Betreuung und die Vertretung der Interessen der Verbandsmitglieder;
  • die Pflege des Gedankengutes der freiwilligen Feuerwehren sowie die Traditionspflege;
  • der Ausbau der sozialen Fürsorge für die Mitglieder auf den Gebieten der Unfallverhütung, der Unfallversicherung und der Versorgung der Mitglieder und ihrer Angehörigen;
  • die Zusammenarbeit mit anderen Kreisfeuerwehrverbänden und allen am Brandschutz, Umweltschutz, Katastrophenschutz, Rettungsdienst und an der Hilfeleistung interessierten und für
  • diesen verantwortlichen Behörden, Organisationen, Institutionen und Personen;
  • die Förderung der Jugendfeuerwehr, als Jugendorganisation innerhalb des Verbandes und Nachwuchsorganisation der Freiwilligen Feuerwehr im Landkreis Vechta,
  • die Förderung der Aus- und Fortbildung in der Feuerwehr,
  • die Förderung des vorbeugenden Brand- und Umweltschutzes,
  • die Förderung der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung,
  • die Förderung des Feuerwehr-Musikwesens in Landkreis Vechta,
  • die Öffentlichkeitsarbeit,
  • die Zusammenarbeit mit dem Deutschen Feuerwehrverband, dem Landesfeuerwehrverband Niedersachsen e.V., dem Oldenburgischen Feuerwehrverband e.V. und anderen Feuerwehrverbänden.

Mitgliedschaft

§ 6
Der Verband kann ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben.

(1) Ordentliche Mitglieder können sein, die Mitglieder der im Verband zusammengeschlossen Freiwillige Feuerwehren.

(2) Fördernde Mitglieder des Verbandes können juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts, natürliche Personen und Gesellschaften sein. Sie haben kein Stimmrecht. Sie können nach Maßgabe dieser Satzung an Veranstaltungen des Verbandes teilnehmen und den Verband bei der Durchführung seiner satzungsmäßigen Aufgaben unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Ehrenmitglieder

  1. Natürliche Personen, die sich in besonderem Maße um den Verband verdient gemacht haben, können nach Erreichung der Altersgrenze zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Hierfür ist die Zustimmung der Vertreterversammlung erforderlich.
  2. Andere natürliche Personen können in Anerkennung besonderer Verdienste als Ehrenmitgliedern aufgenommen werden. Hierfür ist die Zustimmung der Vertreterversammlung erforderlich.
  3. Verbandsvorsitzende, die sich in langjähriger Tätigkeit als Vorsitzender in besonderem Maße um den Verband verdient gemacht haben, können nach Erreichung der Altersgrenze zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Hierfür ist die Zustimmung der Vertreterversammlung erforderlich.

§ 7
(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Gründung des Verbandes bzw. mit dem Eintritt in die Feuerwehr.
Die Mitgliedschaft nach § 6 (3) ist schriftlich zu beantragen. Sie beginnt für die Mitgliedschaft nach § 6 (3) mit dem
Tage der Zustimmung durch die Vertreterversammlung und nach § 6 (2) mit dem Tage der Zustimmung durch
den Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft im Verband wird beendet durch Ausschluss aus der Feuerwehr oder durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Verbandsvorsitzenden zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist. Bei Mitgliedern nach § 6 (2) und (3) auch durch Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit oder Auflösung der Gesellschaft.

(3) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des Verbandsvorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden,
– wenn es trotz wiederholter Aufforderung seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht nachkommt oder
– sein Verhalten den Interessen des Verbandes widerspricht.

(4) Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angaben der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den von dem Verbandsvorstand beschlossenen Ausschluss aus dem Verband ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Beschlusses Einspruch an den Verbandsvorsitzenden zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Vertreterversammlung.

(5) Alle Mitglieder nehmen nach Maßgabe dieser Satzung an allen Einrichtungen und Veranstaltungen des Verbandes teil und haben den Verband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.

(6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verband

Jugendfeuerwehr

§ 8
(1) Die Jugendfeuerwehren sind Bestandteil der Ortsfeuerwehren. Sie werden im Kreisfeuerwehrverband vertreten

  • durch die/den Kreisjugendfeuerwehrwartin/Kreisjugendfeuerwehrwart im Verbandsvorstand
  • durch die Ortsbrandmeisterinnen/Ortsbrandmeister und die stimmberechtigten Vertreterinnen/Vertreter in der Vertreterversammlung.

(2) Die Arbeit der Jugendfeuerwehr richtet sich nach der Jugendordnung. Die Jugendordnung der Kreisjugendfeuerwehr Landkreis Vechta bedarf der Bestätigung der Vertreterversammlung und ist dann Bestandteil dieser Satzung.

Organe des Verbandes

§ 9
(1) Die Organe des Verbandes sind:

  • Die Vertreterversammlung
  • der Verbandsvorstand
  • der Geschäftsführende Vorstand

(2) Über die Sitzung der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die von der/dem Verbandsvorsitzenden im Verhinderungsfalle von Ihrer/seiner Stellvertreterin/Stellvertreter und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

  • Die Niederschriften der Vertreterversammlung sind den Vorstandsmitgliedern, den fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern in je einem Exemplar zuzustellen.
  • Die Niederschriften des Vorstandes sind den Vorstandsmitgliedern in je einem Exemplar zuzustellen.
  • Die Niederschriften des Geschäftsführenden Vorstandes sind den Vorstandsmitgliedern in je einem Exemplar zuzustellen.
  • Die Niederschriften werden durch das jeweilige Organ genehmigt.

Die Vertreterversammlung

§ 10
Die Vertreterversammlung besteht aus:

a) folgenden Stimmberechtigten:

  1. den Ortsbrandmeisterinnen/Ortsbrandmeistern bzw. Einheitsführerinnen/Einheitsführern und je einem weiteren Vertreterin/Vertreter der dem Verband angeschlossenen Ortsfeuerwehren. Die Ortsbrandmeister bzw. Einheitsführer können sich durch ihre/ihren Vertreterin/Vertreter im Amt vertreten lassen;
  2. den stellvertretenden Gemeindebrandmeisterinnen/Gemeindebrandmeister der Gemeindefeuerwehren, die nicht in Ortsfeuerwehren untergliedert sind (Dinklage u. Steinfeld) und je einer/einem weiteren Vertreterin/Vertreter.
  3. den Mitgliedern des Verbandsvorstandes;

b) folgende Nicht-Stimmberechtigten:

  1. Ehrenmitgliedern des Kreisfeuerwehrverbandes
  2. Fördernde Mitglieder

§ 11
Die Vertreterversammlung wird vom Verbandsvorsitzen oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Sie ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Auf Antrag von mindestens 1/3 der Feuerwehren des Landkreises Vechta ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Vertreterversammlung einzuberufen. Die Einberufung muss mindestens 10 Tage vorher unter Beifügung der Tagesordnung durch einfachen Brief erfolgen.

§ 12
Die Vertreterversammlung hat u.a. folgende Aufgaben:

  1. Wahl des geschäftsführenden Vorstandes für eine jeweils 6-jährige Amtszeit;
  2. Wahl der/des Kreisjugendfeuerwehrwartin/Kreisjugendfeuerwehrwartes und ihrer/ihres seiner/seines Stellvertreterin/Stellvertreter auf Vorschlag der Jugendfeuerwehrwartinnen/Jugendfeuerwehrwarte des Verbandes
  3. Wahl der/des Kreispressewartin/Kreispressewartes auf Vorschlag des Verbandsvorstandes
  4. Wahl der/des Kreisstabsführerin/Kreisstabsführer auf Vorschlag der Leiter der musiktreibenden Zügel;
  5. Wahl von 2 Kassenprüfern für eine jeweils 2-jährige Amtszeit, von denen jährlich einer neu zu wählen ist, Vorschlagsrecht haben die Gemeindebrandmeister nach jährlich wechselnder alphabetischer Reihenfolge;
  6. Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes;
  7. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
  8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über eine etwaige Auflösung des Verbandes
  9. Beschlussfassung über die Jugendordnung der Kreisjugendfeuerwehr Landkreis Vechta;
  10. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden;
  11. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge;
  12. Festlegung des Tagungsortes für die nächste Vertreterversammlung;
  13. Genehmigung der Niederschrift über die Vertreterversammlung.

§ 13

  1. Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vertreter anwesend ist.
  2. Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Mitgliedsbeiträge für die ordentlichen Mitglieder für das Vorjahr an die Verbandskasse entrichtet worden sind. Jede/Jeder Vertreterin/Vertreter hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht möglich.
  3. Über Abstimmungsverfahren entscheidet die Vertreterversammlung. Bei Personalentscheidungen muss auf Antrag schriftlich abgestimmt werden.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der satzungsmäßigen Vertreter.

Ist die Vertreterversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 4 Wochen eine zweite Vertreterversammlung einzuberufen, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist.
Über die in der Vertreterversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Verbandsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

Der Verbandsvorstand

§ 14
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus:

  • den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes;
  • der/dem Kreisbrandmeisterin/Kreisbrandmeister, soweit er/sie nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehört;
  • der/dem stellvertretenden Kreisbrandmeisterin/Kreisbrandmeister, soweit er/sie nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehört;
  • den Stadt-/Gemeindebrandmeistern des Landkreises Vechta
  • der/dem Kreisjugendfeuerwehrwartin/Kreisjugendfeuerwehrwart

(2) Die Amtszeit der unter Pos. 1. genannten Vorstandsmitgliedern beträgt 6 Jahre.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Geschäftsführenden Verbandsvorstandes endet spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Vorstandsmitglied aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheidet. Die unter 2. – 5. genannten Vorstandsmitglieder gehören für die Dauer ihrer Amtszeit dem Verbandsvorstand an.

§ 15
Der Verbandsvorstand wird von der/dem Verbandsvorsitzenden nach Bedarf oder wenn dies von mindestens 1/3 seiner Mitglieder beantragt wird, einberufen. Die Vorstandssitzungen werden von der/dem Verbandsvorsitzenden oder von ihrer / ihrem / seiner / seinem Stellvertreter geleitet. Die Einberufung muss mindestens 10 Tage vorher unter Beifügung der Tagesordnung durch einfachen Brief erfolgen.

§ 16
Zu Fachberatungen des Vorstandes sollen interessierte oder fachlich besonders informierte Personen hinzugezogen werden; (z.B. Kreisausbildungsleiter, Kreissicherheitsbeauftragter, Kreispressewart, Kreisbereitschaftsführer u.a.)

§ 17
(1) Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben:

  1. Vorlage von Wahlvorschlägen für die Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes;
  2. Vorschlag für die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  3. Durchführung von Beschlüssen der Vertreterversammlung;
  4. Verwaltung des Verbandes und Herbeiführung der hierfür erforderlichen Beschlüsse;
  5. Vorbereitung der Vertreterversammlungen;
  6. Vorschlag zur Aufnahme von Mitgliedern, die nicht einer Feuerwehr angehören;
  7. Vorschlag zur Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden;
  8. Bildung von Arbeitsausschüssen für Sonderaufgaben.

(2) Der Verbandsvorstand und die einzelnen Vorstandsmitglieder haben die Aufgaben und Ziele des Verbandes gegenüber Behörden, Institutionen, Privaten usw. vor allen Dingen aber in der Öffentlichkeit nachhaltig zu vertreten.

§ 18
Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung einberufen worden sind und mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die dem Vorstand angehörenden Stadt- / Gemeindebrandmeister können sich durch ihre Vertreter im Amt vertreten lassen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Der Geschäftsführende Vorstand

§ 19
Der geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus:
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schriftführer
dem Kassenführer.

Das Amt des Schrift- und Kassenführers kann von einer Person wahrgenommen werden.

§ 20
(1) Der geschäftsführende Vorstand führt im Auftrage des Verbandsvorstandes die Geschäfte des Verbandes. Er vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Verbandsvorsitzende und die/der Stellvertreterin/Stellvertreter. Die/Der Verbandsvorsitzende und die/der Stellvertreterin/Stellvertreter vertreten jeweils gemeinsam.

(2) Der Geschäftsführende Vorstand ist bei Bedarf von der/dem Verbandsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seiner/seinem Stellvertreterin/Stellvertreter einzuladen; die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Tage. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Im übrigen gilt das Verfahren für den Vorstand entsprechend.

§ 21
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, für die Geschäftsführung weitere Personen heranzuziehen.

§ 22
Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder werden von der Vertreterversammlung für eine Amtszeit von 6 Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zu einer ordnungsgemäßen Neu- oder Wiederwahl im Amt.

Mittel

§ 23
(1) Die Mittel zur Erreichung der Verbandszwecke werden aufgebracht durch jährliche Mitgliedsbeiträge; durch freiwillige Spenden und Zuwendungen.

(2) Die jährlichen Mitgliedsbeiträge sind innerhalb eines Monats nach Anforderung zu entrichten. Für die Berechnung des Mitgliedsbetrages des laufenden Geschäftsjahres wird der Mitgliederbestand am 31.12. zu Grunde gelegt. Eine Änderung hinsichtlich der Mitgliederzahlen kann dann erst im nächsten Jahr erfolgen.

§ 24
Anspruch auf Leistungen aus dem Verband haben nur Mitglieder nach § 6 (1), für die der Mitgliedsbeitrag entrichtet worden ist.

§ 25
Alle vorhandenen Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Insbesondere darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 26
Über Einnahmen und Ausgaben sind vom Kassenführer ordnungsgemäße Aufzeichnungen zu führen. Zahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn sie vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter angewiesen worden sind.

§ 27
Die Verbandskasse ist jährlich durch 2 von der Vertreterversammlung gewählte Kassenprüfer zu prüfen.

Verwaltung

§ 28
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Über die Höhe von Aufwandsentschädigungen, Reisespesen usw. beschließt der Verbandsvorstand.

§ 29
Bekanntmachungen und Mitteilungen des Verbandes an die Ortsfeuerwehren bzw. Feuerwehreinheiten erfolgen in der Regel durch die dem Verbandsvorstand angehörenden Stadt-/Gemeindebrandmeister. In besonderen Fällen erfolgt die Veröffentlichung durch Rundschreiben des geschäftsführenden Vorstandes.

§ 30
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Auflösung des Verbandes

§ 31
(1) Zur Auflösung des Verbandes ist die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversammlung erforderlich

(2) Eine solche Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Vertreterinnen/Vertreter anwesend sind.

(3) Der Verband wird aufgelöst, wenn sich bei der nach § 32 (1) einberufenen Vertreterversammlung mindesten ¾ der anwesenden Vertreterinnen/Vertreter für eine Auflösung entschieden haben.

§ 32
Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das vorhandene Vermögen an eine gemeinnützige Körperschaft des öffentlichen Rechts im Landkreis Vechta übereignet mit der Maßgabe, die Mittel für soziale Zwecke der Feuerwehr zu verwenden.

Schlussbestimmungen

§ 33
Der Verbandsvorstand wird ermächtigt, rein formale Satzungsänderungen, die das Finanzamt oder das Amtsgericht für notwendig halten, in eigener Zuständigkeit zu beschließen.

§ 34
Diese Fassung der Satzung für den Kreisfeuerwehrverband Landkreis Vechta wurde in der Vertreterversammlung vom beraten und beschlossen.